Recht und Gesetz

EnEfG: Das Energieeffizienzgesetz im Überblick

Das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) gilt seit dem 18. November 2023. Es legt nationale Einsparziele fest und verpflichtet Unternehmen nach ihrem Energieverbrauch: ab 2,5 GWh im Dreijahresmittel zu Umsetzungsplänen und zum Umgang mit Abwärme, ab 7,5 GWh zu einem Energie oder Umweltmanagementsystem. Dazu kommen eigene Vorgaben für Rechenzentren und öffentliche Stellen. Diese Seite ordnet alle Pflichten nach Paragraphen, Rechtsstand 26. Oktober 2026, und zeigt, was die geplante Novelle ändern würde.

Das Gesetz zur Steigerung der Energieeffizienz in Deutschland wurde am 13. November 2023 ausgefertigt (BGBl. 2023 I Nr. 309) und setzt die europäische Energieeffizienzrichtlinie um. Anders als das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), das die Auditpflicht an den Status als Nicht KMU knüpft, fragt das EnEfG nur nach dem Verbrauch. Beide Gesetze gelten nebeneinander.

Wie die Auditpflicht nach EDL-G funktioniert, steht in der Pflichtübersicht. Fristen, Fallkonstellationen und die Nachweisdokumente für Unternehmen zwischen 2,5 und 7,5 GWh behandelt der Ratgeber EnEfG und EDL-G: Pflichten ab 2025. Diese Seite ist die Gesamtübersicht über das Gesetz.

Was regelt das EnEfG? Aufbau des Gesetzes

Das Gesetz ist in sieben Abschnitte gegliedert. Für Unternehmen sind vor allem die Abschnitte 3 bis 5 und die Bußgeldvorschriften relevant:

AbschnittParagraphenInhaltAdressaten
1 Allgemeines§§ 1 bis 4Zweck, Begriffe, nationale EffizienzzieleBund
2 Öffentlicher Sektor§§ 5 bis 7Einsparverpflichtungen von Bund, Ländern und öffentlichen StellenBund, Länder, Behörden
3 Unternehmen§§ 8 bis 10Managementsysteme, Umsetzungspläne, StichprobenUnternehmen über 2,5 oder 7,5 GWh
4 Rechenzentren§§ 11 bis 15Effizienzwerte, Ökostrom, Managementsystem, RegisterBetreiber von Rechenzentren und Informationstechnik
5 Abwärme§§ 16, 17Vermeidung, Nutzung, Meldung an die Plattform für AbwärmeUnternehmen über 2,5 GWh
6 Klimaneutrale Unternehmen§ 18Verordnungsermächtigung für AusnahmenBundesregierung
7 Schluss§§ 19 bis 21Bußgelder, Übergangsregelnalle Verpflichteten

Alle Unternehmensschwellen beziehen sich auf den jährlichen durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Gesamtendenergieverbrauch ist nach § 3 EnEfG die gesamte verbrauchte Endenergie, also Strom, Gas, Wärme, Heizöl und Kraftstoffe zusammen.

Ziele des Gesetzes und Pflichten öffentlicher Stellen

§ 4 EnEfG setzt das Ziel, den Endenergieverbrauch Deutschlands bis 2030 gegenüber 2008 um mindestens 26,5 Prozent auf 1.867 Terawattstunden und den Primärenergieverbrauch um mindestens 39,3 Prozent auf 2.252 Terawattstunden zu senken. Für 2045 strebt die Bundesregierung eine Senkung des Endenergieverbrauchs um 45 Prozent an. Das Gesetz stellt in § 2 ausdrücklich klar, dass damit keine Begrenzung des individuellen Verbrauchs von Unternehmen oder Haushalten verbunden ist. Nach § 5 müssen der Bund jährlich mindestens 45 und die Länder mindestens 3 Terawattstunden neue Endenergieeinsparungen über strategische Maßnahmen bewirken.

Öffentliche Stellen mit einem Gesamtendenergieverbrauch ab 1 GWh müssen nach § 6 ihren Verbrauch bis 2045 jährlich um 2 Prozent senken. Ab 3 GWh war bis zum 30. Juni 2026 ein Energie oder Umweltmanagementsystem einzurichten, zwischen 1 und 3 GWh ein vereinfachtes Energiemanagementsystem nach ISO 50005. Für private Auftragnehmer öffentlicher Stellen folgt daraus keine eigene Pflicht, wohl aber häufig eine Nachfrage nach Verbrauchsdaten und Effizienzkriterien in Ausschreibungen.

Pflichten für Unternehmen: §§ 8, 9 und 10

ParagraphSchwellePflichtFrist
§ 8über 7,5 GWhEnergiemanagementsystem nach ISO 50001 oder EMAS einrichten, mit Zusatzanforderungen zu Abwärme und Wirtschaftlichkeit18.07.2025 für Bestandsfälle, sonst 20 Monate nach Erreichen der Schwelle
§ 9über 2,5 GWhUmsetzungspläne für alle wirtschaftlichen Maßnahmen aus Audit oder Managementsystem erstellen, bestätigen lassen und veröffentlichenbinnen drei Jahren ab Fertigstellung des Audits oder Abschluss der Rezertifizierung
§ 10alle nach §§ 8, 9Nachweise auf Anforderung des BAFA vorlegenvier Wochen

Wirtschaftlich ist eine Maßnahme nach § 9, wenn sie in der Bewertung nach DIN EN 17463 nach höchstens 50 Prozent ihrer Nutzungsdauer einen positiven Kapitalwert erreicht. Erfasst sind nur Maßnahmen mit einer Nutzungsdauer von höchstens 15 Jahren, die Nutzungsdauer ist den AfA Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen zu entnehmen. Betriebs und Geschäftsgeheimnisse sind von der Veröffentlichung ausgenommen.

Was ein Managementsystem über die Norm hinaus leisten muss, wie es aufgebaut wird und was es kostet, erklärt die Seite Energiemanagementsystem im Unternehmen. Zu Fristberechnung und typischen Konstellationen verweisen wir auf den Ratgeber EnEfG und EDL-G.

Rechenzentren: Effizienzwerte, Ökostrom und Managementsystem

Als Rechenzentrum im Sinne des Gesetzes gilt eine Struktur zur zentralen Unterbringung und zum Betrieb von IT mit einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung ab 300 Kilowatt. Netzknoten, die überwiegend keine Daten verarbeiten, sind ausgenommen. Die Effizienz wird über die Energieverbrauchseffektivität gemessen, international als PUE bekannt.

AnforderungBestand, Betrieb vor 1.7.2026Neu, Betrieb ab 1.7.2026
Energieverbrauchseffektivität (§ 11)höchstens 1,5 ab 1.7.2027, höchstens 1,3 ab 1.7.2030höchstens 1,2, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme
Anteil wiederverwendeter Energie (§ 11)keine Quotemindestens 10 Prozent, bei Betriebsbeginn ab 1.7.2027 15 Prozent, ab 1.7.2028 20 Prozent
Strom aus erneuerbaren Energien (§ 11)bilanziell 50 Prozent ab 1.1.2024, 100 Prozent ab 1.1.2027
Managementsystem (§ 12)einzurichten bis 1.7.2025, ab 1.1.2026 zertifiziert oder validiert ab 1 MW, bei öffentlichen Rechenzentren ab 300 kW
Informationspflicht (§ 13)jährlich bis 31. März Daten nach Anlage 3 veröffentlichen und an den Bund übermitteln

Von der Quote wiederverwendeter Energie gibt es Ausnahmen, etwa wenn eine Vereinbarung mit Gemeinde oder Wärmenetzbetreiber über den Aufbau eines Wärmenetzes vorliegt oder ein Wärmenetzbetreiber ein Angebot zu Gestehungskosten nicht binnen sechs Monaten annimmt. Rechenzentren, deren Abwärme zu mindestens 50 Prozent über ein Wärmenetz genutzt wird und deren Verbrauch 7,5 GWh nicht übersteigt, sind von der Systempflicht befreit. Betreiber von Informationstechnik ab 50 kW in fremden Rechenzentren haben die Systempflicht entsprechend, die Zertifizierung ab 500 kW. Colocation Anbieter müssen ihren Kunden nach § 15 die zuzuordnenden Energieverbräuche jährlich darstellen. Was das im Audit eines Rechenzentrums bedeutet, beschreibt die Branchenseite Energieaudit Rechenzentrum.

Abwärme: Vermeiden, nutzen, melden

§ 16 EnEfG verpflichtet Unternehmen über 2,5 GWh, Abwärme nach dem Stand der Technik zu vermeiden und auf den technisch unvermeidbaren Anteil zu reduzieren, soweit das möglich und zumutbar ist. Die verbleibende Abwärme ist wiederzuverwenden, auch auf dem Betriebsgelände oder bei Dritten und möglichst in Stufen nach fallender Temperatur. Bei der Zumutbarkeit zählen technische, wirtschaftliche und betriebliche Belange. Für genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 BImSchG gehen speziellere immissionsschutzrechtliche Anforderungen vor.

Nach § 17 müssen dieselben Unternehmen jährlich bis zum 31. März Angaben zu ihrer Abwärme an die Bundesstelle für Energieeffizienz übermitteln und bei Änderungen aktualisieren: Standort, jährliche Wärmemenge und maximale thermische Leistung, zeitliche Verfügbarkeit als Leistungsprofil, Regelmöglichkeiten für Temperatur, Druck und Einspeisung sowie das durchschnittliche Temperaturniveau. Auf Anfrage von Wärmenetzbetreibern und möglichen Abnehmern sind diese Angaben auch direkt zu erteilen. Die Daten erscheinen unter Wahrung von Betriebsgeheimnissen auf der Plattform für Abwärme. Technische Ansätze zur Nutzung zeigt der Ratgeber Wärmerückgewinnung.

Bußgelder nach § 19 EnEfG

VerstoßHöchstbetrag
Managementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig eingerichtet (§ 8, § 12)100.000 €
Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder betrieben (§ 11)100.000 €
Abwärme nicht vermieden oder nicht reduziert (§ 16 Abs. 1)100.000 €
Umsetzungsplan nicht erstellt, veröffentlicht oder bestätigen lassen (§ 9)50.000 €
Vollziehbare Anordnung im Stichprobenverfahren missachtet (§ 10)50.000 €
Informationen zum Rechenzentrum nicht übermittelt (§ 13)50.000 €
Abwärmeauskunft oder Abwärmemeldung fehlt oder ist falsch (§ 17)50.000 €

Bußgeldbehörde ist das BAFA, mit Ausnahme des Verstoßes gegen die Vermeidungspflicht nach § 16 Abs. 1. Die Bußgelder des EnEfG stehen neben denen des EDL-G, bei der Auditpflicht sind das nach § 12 EDL-G bis 50.000 €.

Geplante Novelle: Was der Entwurf 21/8027 ändern würde

Die Bundesregierung hat am 16.09.2026 den Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie vorgelegt (Bundestagsdrucksache 21/8027). Ziel ist, Regelungen, die über die EU Richtlinie 2023/1791 hinausgehen, auf das europarechtliche Mindestmaß zurückzuführen. Stand 26. Oktober 2026 ist der Entwurf nicht beschlossen und nicht in Kraft. Er soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Geplant sind unter anderem:

ThemaGeltendes RechtGeplant laut Entwurf
Managementsystem (§ 8)über 7,5 GWhüber 23,6 GWh, Frist 11.10.2027 oder 24 Monate, Erfassung von mindestens 90 Prozent des Verbrauchs
Umsetzungspläne (§ 9)über 2,5 GWh, drei Jahre, externe Bestätigungüber 2,77 und unter 23,6 GWh, drei Monate nach Abschluss des Audits, ohne externe Bestätigung, entfällt bei eingerichtetem System
Abwärme (§ 16)Vermeidungs und Nutzungspflicht über 2,5 GWhKosten Nutzen Analyse bei Planung oder erheblicher Modernisierung von Industrieanlagen über 8 MW, Versorgungsanlagen über 7 MW und Rechenzentren über 1 MW
Abwärmemeldung (§ 17)über 2,5 GWhüber 23,6 GWh und Rechenzentren über 1 MW
Rechenzentren (§ 11)Bestand 1,5 und 1,3, Neubau binnen zwei Jahren, 100 Prozent Ökostrom ab 2027Bestand 1,6 und 1,4, Neubau binnen vier Jahren, 100 Prozent Ökostrom ab 2030
Auditpflicht (EDL-G)Nicht KMUDreijahresmittel über 2,77 GWh

Bis zum Inkrafttreten gilt die oben beschriebene Rechtslage. Eine Pflicht, die nach geltendem Recht besteht, entfällt nicht dadurch, dass ein Entwurf sie abschaffen will. Wir aktualisieren diese Seite, sobald das Gesetz verkündet ist.

Betroffenheit prüfen: Rechenweg mit Beispiel

Ob und welche Pflichten greifen, ergibt sich aus dem Dreijahresmittel je Unternehmen, also je rechtlich selbständiger Gesellschaft. So gehen Sie vor:

  1. Endenergie der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre je Energieträger aus Rechnungen und Tankkarten zusammenstellen, alle Standorte der Gesellschaft addieren.
  2. Mittelwert bilden und mit den Schwellen 2,5 GWh und 7,5 GWh vergleichen.
  3. Bei Rechenzentren zusätzlich die nicht redundante Nennanschlussleistung prüfen.
  4. Das Ergebnis jährlich zum Jahreswechsel wiederholen, weil sich das Mittel mit jedem abgeschlossenen Jahr verschiebt.

Beispiel mit angenommenen Werten: Eine Gesellschaft verbraucht 2,4 GWh im ersten, 2,7 GWh im zweiten und 2,6 GWh im dritten Jahr. Das Mittel liegt bei rund 2,57 GWh und damit über 2,5 GWh. Nach geltendem Recht treffen das Unternehmen die Umsetzungspläne nach § 9 sowie die Abwärmepflichten nach §§ 16 und 17, ein Managementsystem ist nicht vorgeschrieben. Nach dem Entwurf 21/8027 läge dasselbe Unternehmen unter der geplanten Schwelle von 2,77 GWh.

Häufige Fragen

Gilt das EnEfG auch für KMU?
Ja. Die Unternehmenspflichten des EnEfG hängen allein am durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Ein KMU über 2,5 GWh muss Umsetzungspläne erstellen und Abwärme melden, über 7,5 GWh ein Managementsystem einrichten.
Seit wann gilt das Energieeffizienzgesetz?
Das EnEfG ist am 18. November 2023 in Kraft getreten. Es wurde am 13. November 2023 ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt 2023 I Nr. 309 verkündet. Stand 26. Oktober 2026 gilt es in dieser Fassung.
Ist die EnEfG Novelle schon beschlossen?
Nein. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 16.09.2026 (Bundestagsdrucksache 21/8027) ist Stand 26. Oktober 2026 nicht in Kraft. Bis zur Verkündung gelten die Schwellen von 2,5 und 7,5 GWh und alle bestehenden Fristen.
Wer kontrolliert die Einhaltung des EnEfG?
Das BAFA kontrolliert die Managementsysteme und Umsetzungspläne über Stichproben nach § 10 EnEfG und kann Nachweise mit einer Frist von vier Wochen anfordern. Es ist auch die Bußgeldbehörde, mit Ausnahme des Verstoßes gegen die Vermeidungspflicht für Abwärme.
Gelten die Rechenzentrumsregeln auch für einen kleinen Serverraum?
Ein Rechenzentrum im Sinne des EnEfG liegt erst ab einer nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung von 300 Kilowatt vor. Wer jedoch Informationstechnik ab 50 Kilowatt in einem fremden Rechenzentrum betreibt, hat nach § 12 Abs. 5 die Pflicht zu einem Managementsystem.
Was zählt zum Gesamtendenergieverbrauch?
Die gesamte im Unternehmen verbrauchte Endenergie aller Energieträger: Strom, Erdgas, Fernwärme, Heizöl, Flüssiggas und Kraftstoffe. Gezählt wird je rechtlich selbständigem Unternehmen, die Standorte einer Gesellschaft werden addiert.

Welche EnEfG Pflichten treffen Sie?

Wir rechnen Ihr Dreijahresmittel nach, ordnen Audit, Umsetzungsplan, Managementsystem und Abwärmemeldung zu und nennen die nächsten Fristen.