Stromsteuer Entlastung 2026: Was § 9b StromStG bringt
Der frühere Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ist Geschichte. An seine Stelle ist ein deutlich einfacherer Entlastungspfad über § 9b StromStG getreten, der zudem mit einem höheren Entlastungssatz ausgestattet wurde. Wir erklären, wer aktuell wie viel Entlastung erhält und welche Rolle das Energieaudit dabei spielt.
Für produzierende Unternehmen hat sich bei der Stromsteuer einiges gedreht. Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG ist Ende 2023 ausgelaufen, kompliziert und an ein zertifiziertes Energiemanagementsystem gekoppelt. Als Ersatz wurde § 9b StromStG deutlich verbessert. Der Weg zur Entlastung ist jetzt schlanker, der Satz höher, und den EMS Nachweis müssen Sie dafür nicht mehr erbringen. Das ist die gute Nachricht. Die unbequeme: Wer das Managementsystem nur wegen der Stromsteuer eingeführt hatte, steht vor der Frage, ob es weiter betrieben werden soll.
Was in Beratungsgesprächen auffällt: Die Reform 2024 ist noch nicht in jedem Controlling angekommen. Für viele Mittelständler bedeutet die neue Regel reale Cashflow Vorteile, die in die Liquiditätsplanung gehören. Mindestens genauso wichtig: Die Entscheidung über das Energiemanagementsystem ist jetzt eine echte Wahl, kein Reflex auf eine Steuerregel. Beides ordnen wir auf den nächsten Abschnitten sauber ein.
Wofür gibt es eine Stromsteuer Entlastung?
Die Stromsteuer in Deutschland beträgt 2,05 ct/kWh (§ 3 StromStG, seit 2000 unverändert). Für energieintensive Branchen ist das ein Wettbewerbsnachteil gegenüber Herstellern in Ländern mit niedrigerer Stromsteuer. Seit 2003 existieren deshalb Entlastungen, vor allem für das produzierende Gewerbe und die Land und Forstwirtschaft.
Lange Jahre liefen zwei Pfade parallel: § 9b StromStG als Grundentlastung und § 10 StromStG als zusätzlicher Spitzenausgleich. Beide setzten die Anerkennung als Unternehmen des produzierenden Gewerbes voraus. Der Spitzenausgleich brachte mehr Geld, verlangte aber ein ISO 50001 oder EMAS System.
Der Wegfall des Spitzenausgleichs
Der Spitzenausgleich nach § 10 StromStG wurde mit dem Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 zum 31. Dezember 2023 eingestellt. Die Rechtfertigung des Gesetzgebers: hoher administrativer Aufwand sowohl beim Zoll als auch bei den Unternehmen, zunehmende Bindung an die Rentenversicherungsbeiträge, geringer Nutzen in Zeiten stabiler Rentenbeiträge.
Der Spitzenausgleich verlangte den Nachweis eines zertifizierten Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder einer registrierten EMAS Umwelterklärung. Alternative Systeme für KMU waren in § 55 Abs. 4 EnergieStG geregelt. Unternehmen, die nur aufgrund des Spitzenausgleichs ein EMS eingeführt hatten, stehen nun vor der Frage: Abbauen oder weiternutzen?
§ 9b StromStG im Detail
Der Gesetzgeber hat § 9b StromStG gleichzeitig verbessert. Die Entlastung wurde von 5,13 Euro pro Megawattstunde auf 20,00 Euro pro Megawattstunde angehoben, zunächst befristet für die Jahre 2024 bis 2026. Für Unternehmen bedeutet das: Von den 2,05 ct/kWh Stromsteuer werden 2,00 ct/kWh erstattet, es bleibt eine Nettobelastung von 0,05 ct/kWh.
Der Sockelbetrag (die sogenannte Selbstbehaltsschwelle) nach § 9b Abs. 2 StromStG bleibt bei 250 Euro pro Kalenderjahr. Das heißt, Unternehmen mit sehr geringem Stromverbrauch erhalten wegen Sockelabzugs weniger Entlastung. Ab einem Jahresverbrauch von etwa 12.500 kWh wird die Grenze überschritten.
Wer profitiert und wer nicht
Antragsberechtigt ist das Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Der Begriff ist in § 2 Nr. 3 StromStG definiert und orientiert sich an der Klassifikation der Wirtschaftszweige (WZ 2008). Eingeschlossen sind unter anderem:
- Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (Abschnitt B)
- Verarbeitendes Gewerbe (Abschnitt C)
- Energie und Wasserversorgung mit Einschränkungen
- Baugewerbe (Abschnitt F)
Nicht produzierend und damit nicht berechtigt sind in der Regel Handel, Gastronomie, viele Dienstleistungen, Banken, Versicherungen, Verwaltung. Für diese Betriebe gilt die volle Stromsteuer.
Land und Forstwirtschaft hat einen eigenen Entlastungsweg nach § 9b StromStG, analog ausgestaltet.
Antragsverfahren beim Hauptzollamt
Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt. Zuständig ist in der Regel das Amt am Sitz des Unternehmens. Der Antrag muss spätestens bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht sein (Ausschlussfrist). Wer die Frist versäumt, verliert den Anspruch unwiderruflich.
Notwendige Unterlagen sind:
- Formular 1453 (Antrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG)
- Beschreibung der Unternehmenszuordnung zum produzierenden Gewerbe (WZ Code)
- Stromrechnungen und Mengenaufstellung für das Entlastungsjahr
- Auszug aus dem Handelsregister und Nachweis der Unternehmensform
- Bei Gemeinschaftsbezug: Nachweise zur Aufteilung auf die beteiligten Unternehmen
Die Bearbeitungszeit liegt typischerweise bei zwei bis sechs Monaten. Die Auszahlung erfolgt auf das im Antrag angegebene Bankkonto.
Rolle des Energieaudits bei § 9b StromStG
Hier liegt ein häufiges Missverständnis. Für die Entlastung nach § 9b StromStG ist kein Nachweis eines Energiemanagementsystems erforderlich. Der Zollverwaltungsaufwand ist damit erheblich reduziert. Anders als beim früheren Spitzenausgleich müssen Unternehmen keine ISO 50001 Zertifikate oder EMAS Registrierungen vorlegen.
Die Auditpflicht nach § 8 EDL-G und die EMS Pflicht nach § 8 EnEfG bestehen unabhängig davon weiter. Viele Unternehmen halten ihre Systeme also aus energie und effizienzpolitischen Gründen aufrecht, nicht mehr wegen der Stromsteuer.
In der Dokumentation des Unternehmens spielt das Audit jedoch weiter eine Rolle: Die Energieverbrauchszahlen, die für den § 9b Antrag zusammengestellt werden, können aus den Auditunterlagen übernommen werden. Gleiches gilt für die Abgrenzung zwischen produzierenden und nicht produzierenden Unternehmensteilen bei Mischbetrieben.
Abgrenzung zu anderen Entlastungen
§ 9b StromStG ist eine von mehreren möglichen Entlastungen. Je nach Fallkonstellation greifen weitere Paragraphen:
- § 9a StromStG: Entlastung für Strom zur Elektromobilität in betrieblichen Fahrzeugen.
- § 9 StromStG: Steuerbefreiung bei Strom aus erneuerbaren Energien in räumlichem Zusammenhang, Eigenstromerzeugung unter 2 MW Anlagenleistung.
- § 53a EnergieStG: Entlastung für Strom aus hocheffizienter KWK.
- BesAR nach § 64 EEG: Besondere Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen, separat vom StromStG zu beantragen.
Die Entlastungen können nebeneinander bestehen, aber nicht für dieselbe Kilowattstunde doppelt in Anspruch genommen werden. Wer die BesAR erhält, bekommt zusätzlich die § 9b Entlastung auf den verbleibenden Strombezug.
Fristen 2026 und danach
Der angehobene Satz von 20,00 Euro/MWh ist formal auf 2024 bis 2026 befristet. Ab 2027 steht eine Neuregelung an. Die Bundesregierung hat eine Fortführung in vergleichbarer Höhe in Aussicht gestellt, die konkreten Beschlüsse werden jedoch erst im Laufe des Jahres 2026 erwartet. Die politische Lage ist zu beobachten.
Die Antragsfrist bleibt unverändert beim 31. Dezember des Folgejahres. Für das Entlastungsjahr 2025 endet sie am 31. Dezember 2026, für 2026 am 31. Dezember 2027.
Praxis Hinweise
- Strombezug sauber trennen: Wenn das Unternehmen mehrere Gesellschaften an einer Zählstelle betreibt, muss der Verbrauch für jede Gesellschaft zuordenbar sein.
- Mischbetriebe: Ein Unternehmen mit produzierenden und nicht produzierenden Teilen (etwa Handwerksbetrieb mit Ladengeschäft) kann nur den produzierenden Anteil entlasten lassen.
- Eigenstrom: Strom aus eigener Erzeugung, der unter § 9 StromStG steuerfrei ist, darf nicht zusätzlich nach § 9b beantragt werden.
- Sockelbetrag beachten: Bei sehr kleinen Verbräuchen lohnt der Antrag aufgrund des Selbstbehaltes von 250 Euro oft nicht.
- Fristenmanagement: Intern Erinnerung auf den 30. September setzen, damit der Antrag für das Vorjahr in Ruhe vorbereitet werden kann.
Kombination mit anderen Steuer und Abgabenvorteilen
Die § 9b Entlastung steht selten allein. Wer sie nutzt, sollte parallel weitere Hebel im Blick haben, die unter denselben Voraussetzungen greifen oder sich gegenseitig verstärken.
- Energiesteuerentlastung nach § 54 EnergieStG: Für Heizstoffe wie Erdgas und Heizöl. Strukturell vergleichbar mit § 9b StromStG, bezogen auf Brennstoffe. Ein Antrag pro Energieart, gleicher Prüfweg über das Hauptzollamt.
- Strompreiskompensation für indirekte CO₂ Kosten: Für besonders stromintensive Industriesektoren. Antragsteller müssen ISO 50001 oder vergleichbares System betreiben. Der jährliche Antrag läuft über die Deutsche Emissionshandelsstelle.
- Privilegierung KWKG und § 19 StromNEV Umlage: Greift bei hohem Verbrauch automatisch oder auf Antrag, vereinfacht durch ein Energiemanagementsystem. Details im KWKG Umlage Ratgeber und im Peak Shaving Ratgeber.
- EU Beihilfen Ausgleich für Carbon Leakage Sektoren: Sehr spezifisch, oft im Zusammenhang mit der Strompreiskompensation. Stützt energieintensive Branchen, die international im Wettbewerb stehen.
Bei stromintensiven Unternehmen summieren sich die Effekte aus § 9b StromStG, KWKG Privilegierung und § 19 StromNEV Privilegierung schnell auf sechsstellige Beträge pro Jahr. Eine integrierte Betrachtung im Auditbericht beschleunigt die Antragstellung und schafft Sichtbarkeit für die Geschäftsführung. Genau diese Querbetrachtung ist oft der Punkt, an dem ein Audit doppelt zurückfließt: einmal über die Energieeinsparung, einmal über die strukturelle Kostenentlastung.
Offizielle Quellen
- § 9b StromStG Volltext
- Zoll Informationen zur Stromsteuer
- Formular 1453 beim Zoll (Antrag § 9b StromStG)
Häufige Fragen
Brauche ich für § 9b StromStG noch ein Energiemanagementsystem?
Gilt die Entlastung rückwirkend?
Was passiert nach 2026?
Bekommt ein Handwerksbetrieb die Entlastung?
Kann ich die BesAR (EEG) und § 9b StromStG kombinieren?
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